Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Tagungshäuser der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (EVLKS)

Wir bitten, nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zur Kenntnis zu nehmen. Sie sind Bestandteil des mit Ihnen geschlossenen Vertrages:

I. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Leistungen, die in Zusammenhang mit der Überlassung von Betten, Zimmern, Räumen des Tagungshauses zur Beherbergung sowie zur Durchführung von Veranstaltungen stehen. Die AGB gelten auch für alle weiteren Räume, Wand- und andere Flächen (u.a. Freiflächen), die mit dem Tagungshaus in Zusammenhang stehen.

II. Vertragsabschluss

1. Der Vertrag wird zwischen dem Tagungshaus und dem jeweiligen Vertragspartner geschlossen. Der Vertrag wird rechtswirksam nach Eingang der Vertragsunterzeichnung durch den Vertragspartner beim Tagungshaus.

2. Ist der Vertragspartner eine politische Vereinigung, eine nichtchristliche Glaubensgemeinschaft oder eine Weltanschauungsgemeinschaft, so ist die inhaltliche Ausrichtung der Gruppe und der Tagung bei der Buchung vom Vertragspartner dem Tagungshaus gegenüber anzuzeigen.

III. Vertragsverpflichtungen

1. Das Tagungshaus ist verpflichtet, die vom Vertragspartner bestellten und vom Tagungshaus zugesagten Leistungen zu erbringen.

2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für diese und weitere von ihm in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten Preise des Tagungshauses zu zahlen. Dies gilt auch für im Auftrag und auf Rechnung des Vertragspartners veranlasste Leistungen und Auslagen des Tagungshauses an Dritte. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, schließen die vereinbarten Preise die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein.

IV. Änderungen der Teilnehmerzahl oder Veranstaltungszeiten

1. Die Preise können vom Tagungshaus geändert werden, wenn der Vertragspartner nach Vertragsschluss Änderungen der Anzahl der Betten/Zimmer oder Räume, der Leistungen des Tagungshauses oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Tagungshaus dem zustimmt.

2. Eine Änderung der Teilnehmerzahl soll spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn dem Tagungshaus mitgeteilt werden; sie bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung des Tagungshauses.

3. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Tagungshauses die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Tagungshaus zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Tagungshaus trifft selbst ein Verschulden an der Verschiebung.

4. Bei Veranstaltungen, die über 21.00 Uhr hinausgehen, kann das Tagungshaus die anfallenden Personalkosten aufgrund von Einzelnachweisen abrechnen, soweit nicht anderweitige einzelvertragliche Vereinbarungen getroffen wurden.

V. Rechnungslegung

1. Schriftliche Rechnungen des Tagungshauses ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Rechnung kann auch per Email gestellt werden. Bei Zahlungsverzug ist das Tagungshaus berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu berechnen. Das Tagungshaus ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzüglich Zahlung zu verlangen.

2. Das Tagungshaus ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VI. Rücktritt des Vertragspartners

1. Sofern zwischen dem Tagungshaus und dem Vertragspartner ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde (Option), kann der Vertragspartner bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Tagungshauses auszulösen. Das Tagungshaus bestätigt den kostenfreien Rücktritt schriftlich.

2. Bei vorzeitiger Abbestellung einer beiderseits schriftlich unterzeichneten Buchung nach Ablauf des kostenfreien Rücktrittsrechts werden

a. bei Absage bis acht Wochen vor Veranstaltungstermin 25 % der gebuchten Leistungen

b. bei Absage zwischen acht Wochen und einer Woche vor Veranstaltungstermin 50% der gebuchten Leistungen oder

c. bei Absage von weniger als sieben Tagen vor Veranstaltungstermin 80% der gebuchten Leistungen in Rechnung gestellt.

3. Die gebuchten Leistungen errechnen sich aus dem Preis des Tagungshauses für Übernachtung und Verpflegung des einzelnen Teilnehmers (Tagungspauschale) oder der vereinbarten Tagungspauschale pro Teilnehmer multipliziert mit der vereinbarten Teilnehmerzahl (Gruppenpauschale).

4. Bei vom Vertragspartner nicht in Anspruch genommenen Zimmern und Räumen hat das Tagungshaus die Einnahme aus anderweitiger Vermietung sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.

VII. Rücktritt des Tagungshauses

1. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung oder Kaution auch nach Verstreichen einer vom Tagungshaus gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Tagungshaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

2. Wenn bei einer Option ein Rücktrittsrecht schriftlich vereinbart wurde, ist das Tagungshaus in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Buchungsanfragen anderer Vertragspartner nach den vorgebuchten Zimmern oder Räumen vorliegen und der Vertragspartner auf Rückfrage des Tagungshauses keine feste Buchung für diesen Zeitraum unmittelbar und schriftlich vornimmt.

3. Ferner ist das Tagungshaus berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls

a. höhere Gewalt oder andere vom Tagungshaus nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;

b. Zimmerbuchungen oder Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, bspw. der Person des Vertragspartners oder des Zwecks der Veranstaltung, gebucht wurden;

c. das Tagungshaus begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des christlichen Tagungshauses in der Öffentlichkeit gefährden kann und gegen elementare Grundsätze des christlichen Glaubens verstoßen wird oder

d. ein Verstoß gegen Punkt II Nummer 2 dieser AGB vorliegt.

4. Das Tagungshaus hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

VIII. Zimmer und Raumbereitstellung

1. Der Vertragspartner erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Räume oder Betten/Zimmer.

2. Gebuchte Räume und Betten/Zimmer stehen dem Vertragspartner ab 14.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Räume und/oder Betten/Zimmer dem Tagungshaus spätestens um 10.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Tagungshaus über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung von Zimmern bis 18.00 Uhr 50% des vollen Übernachtungspreises bzw. bei Räumen 80% des Tagesmietpreises in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100%.

IX. Nutzungsbedingungen; Hausordnung

1. Die Hausordnung ist zu beachten. Den Weisungen der Hausleitung und der beauftragten Mitarbeitenden ist Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Hausordnung bzw. Nichtfolge-leistung der Anweisungen der Weisungsbefugten des Tagungshauses kann die sofortige Beendigung des Aufenthaltes einzelner Teilnehmer oder der ganzen Gruppe durch die Leitung des Tagungshauses angeordnet werden. Für alle daraus entstehenden Kosten oder Schäden haftet der Vertragspartner.

2. Auf die Schließzeiten und die Einhaltung der Nachtruhe ist vom Vertragspartner zu achten. a.Aus brandschutztechnischen Gründen besteht ein generelles Rauchverbot in allen Räumen, Flächen und Zimmern des Tagungshauses. Polizei- und Feuerwehreinsätze sind bei einem Fehlalarm, sofern dies vorsätzlich oder fahrlässig geschieht, kostenpflichtig.

b. Tiere dürfen grundsätzlich nicht mitgebracht werden. Anderslautende Regelungen sind bei Bedarf mit dem Tagungshaus zu vereinbaren.

c. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind einzuhalten.

d. Offenes Feuer ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen (bspw. Grillplätzen, Kamine) erlaubt. Offenes Feuer im Haus ist grundsätzlich nicht zulässig. Kerzen sind in der Regel nur in den sakralen Räumen zulässig.

e. Für den Ersatz von Zimmerschlüsseln wird ein Kostenbeitrag erhoben.

3. Parkplätze, Freiflächen

Auf den Parkplätzen gilt die StVO. Für Schäden an Kraftfahrzeugen (einschließlich Inhalt), Fahrrädern usw. auf dem Gelände des Tagungshauses wird nicht gehaftet.

X. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1. Soweit das Tagungshaus für den Vertragspartner auf dessen schriftliche Veranlassung technische Geräte und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Vertragspartners.

2. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe der Geräte und Einrichtungen. Er stellt das Tagungshaus von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Geräte und Einrichtungen frei.

3. Für Schäden, die dem Tagungshaus durch vom Vertragspartner mitgebrachte Elektrogeräte (bspw. Wasserkocher, Kaffeemaschine, Fön) entstehen, haftet der Vertragspartner.

4. Störungen an vom Tagungshaus zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen (bspw. W-LAN) werden nach Möglichkeit durch das Tagungshaus sofort beseitigt.

XI. Haftung des Tagungshauses

1. Das Tagungshaus haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Diese Haftung ist im nicht leistungstypischen Bereich jedoch beschränkt auf Leistungsmängel, Schäden, Folgeschäden oder Störungen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Tagungshauses zurückzuführen sind. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Tagungshauses auftreten, wird das Tagungshaus bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Vertragspartner verpflichtet, das Tagungshaus rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines Schadens hinzuweisen. Mit Blick auf Mängel an der Unterkunft gilt die Frankfurter Tabelle.

2. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste des Tagungshauses werden mit Sorgfalt behandelt. Das Tagungshaus übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und auf Wunsch und gegen Entgelt des Gastes die Nachsendung derselben. Im Tagungshaus vergessene Gegenstände werden drei Monate aufbewahrt und danach entsorgt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

XII. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgeführte Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen bzw. im Tagungshaus. Das Tagungshaus übernimmt für Verlust, Untergang (Totalvernichtung) oder Beschädigung keine Haftung.

2. Mitgebrachte Dekorations- und Eventmaterialien (bspw. Feuerwerk) haben den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Tagungshaus abzustimmen.

3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Vertragspartner das, darf das Tagungshaus die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Vertragspartners vornehmen.

XIII. Haftung des Vertragspartners

1. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden an Gebäude, Inventar und Außengelände, die durch einzelne Teilnehmer, durch die Gruppe als Ganzes, Mitarbeitende des Vertragspartners oder Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

Unberührt bleibt das Recht des Tagungshauses, daneben die einzelverantwortlichen Schädiger in Anspruch zu nehmen.

2. Das Tagungshaus kann von dem Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (bspw. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen. Gruppen und Organisationen, die nicht über eine entsprechende Dachorganisation versichert sind bzw. für die kein Versicherungsschutz besteht, wird empfohlen, vor Antritt einer Belegung eine entsprechende, zeitlich befristete Unfall- und Haftpflichtversicherung abzuschließen.

3. Für die vom Vertragspartner organisierte Gruppe von Personen wie auch für die Sicherstellung von Erster Hilfe ist der Vertragspartner als Veranstalter verantwortlich.

XIV. Urheberrechtliche Forderungen

Alle vom Vertragspartner durchgeführten Musikveranstaltungen müssen von diesem vorab der GEMA oder sonstigen Verwertungsgesellschaften gemeldet werden. Die Gebühren gegenüber der GEMA oder sonstigen Verwertungsgesellschaften trägt der Vertragspartner. Das Tagungshaus wird vom Vertragspartner bezüglich aller diesbezüglichen Forderungen freigestellt.

XV. Datenschutzbestimmung

Das Tagungshaus versichert die vertrauliche Behandlung der von dem Vertragspartner angegebenen Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung des Vertragsinhalts erforderlich sind. Es erteilt dem Vertragspartner auf Anfrage Auskunft, welche Daten des Vertragspartners bei ihm gespeichert sind. Die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligung des Vertragspartners ist ausgeschlossen. Ausgenommen von diesem Ausschluss ist die Weitergabe der Daten an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Freizeit beauftragt sind.

XVI. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Tagungshauses.

3. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Tagungshauses.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: August 2018